AGB

 Allgemeine Lieferbedingungen gegenüber Kaufleuten  

(Stand:14.04.2010)

der Firma

Kai Greising e.K.

Industriestr. 29/2

73340 Amstetten

-> Download

I. Geltung der Bedingungen

1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern sie dem Käufer bei einem früher von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung - auch Teilleistung - gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §310 BGB.

 

II. Angebot - Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung des Käufers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen  enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen  sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

4. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

Ill. Preise - Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "abWerk", ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherungsprämien, Markierung, Schutzmittel und dergleichen.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ( ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten  und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Annahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, wenn er insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld  fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt,  Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

IV.  Lieferung

1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Auch wenn eine kalendermäßig  bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft  im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z. B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern uns ein Verschulden trifft, Schadensersatz wegen Nichterfüllung  verlangt werden kann.

3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Angebotsannahme, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

4. Auch wenn  die Leistung nicht zu einem im Vertrag  bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt  ist und der Käufer im Vertrag  den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, kann der Käufer unter Abweichung von § 323 II Ziff.2 BGB erst vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn eine von ihm zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.   

5. Wir haben Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung.  Erst wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen. Dies gilt sinngemäss für die Abnahmeverpflichtung des Käufers.

Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.

6. Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie sind ausnahmsweise dann unzulässig, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer kein Interesse hat.

7. Beeinflussen spätere Änderungen des Vertrages durch den Käufer die Lieferfrist, so kann sich diese in angemessenem Umfang verlängern.

8. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

9. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens  jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet, es sei denn der Käufer weist nach, dass uns nur geringere Kosten entstanden sind.

10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen, in diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs.2 Ziff.2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

12. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Lieferverzögerung auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern die Lieferverzögerung nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die von uns zu vertretende Lieferverzögerung auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

14. Sofern die Lieferverzögerung lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche Verzögerung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes zu verlangen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer-und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

 

VI. Mängel der Kaufsache

1. Die Geltendmachung der Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bei Sachmängeln setzt voraus, dass der Käufer seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Sachmangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Schlägt die von uns gewählte Mangelbeseitigung zweimal fehl, sind wir zur einmaligen Ersatzlieferung berechtigt. Für den Fall der Ersatzlieferung ist der Käufer zur Herausgabe der ursprünglichen Kaufsache verpflichtet. Die Kosten der Nacherfüllung werden nicht übernommen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware. § 478 Abs.4 S.1 u.Abs.5 BGB bleiben unberührt.

3. Schlägt die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung gem. Ziff 2 fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen. Die §§ 323 Abs.5 S.2 BGB und § 478 Abs.4 S.1 u.Abs.5 BGB bleiben unberührt.

4. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

5. Schlägt die Mangelbeseitigung/ Ersatzlieferung gem. Ziff 2 fehl, so ist der Käufer auch berechtigt Schadensersatz zu verlangen ( § 281 Abs. 1 S.3 BGB bleibt unberührt ), sofern wir den Mangel zu vertreten haben.

Wir haften insoweit nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine andere wesentliche Vertragspflicht als die Lieferung einer mangelfreien Sache verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere

nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

6. Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang; § 479 BGB bleibt unberührt.

7. Werden unsere Betriebs-oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen,  Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen,  so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantielle Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

8. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, daß der Kaufgegenstand mangelhaft ist, können wir verlangen, dass der Käufer nach unserer Wahl und auf unsere Kosten

a) die schadhafte Lieferung zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns schickt - soweit dies zumutbar ist - oder

b) der Käufer die schadhafte Lieferung bereithält und einer unserer Mitarbeiter zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

Falls der Käufer entgegen unserem zumutbaren Verlangen den Kaufgegenstand nicht zusendet und verlangt, daß Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, trägt der Käufer die uns zusätzlich entstehenden Kosten, insbesondere zusätzliche Reisekosten und Arbeitszeit.  

 

VII. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff.VI.vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für sonstige Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

2. Schadensersatzansprüche wegen Leistungshindernissen bei Vertragsschluss bleiben unberührt, sofern wir das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannten oder die Unkenntnis zu vertreten haben.

3. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

4. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

 

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder, auch ohne Rücktritt vom Vertrag, die Kaufsache herauszuverlangen. Im Herausverlangen der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines  Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wird das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zum sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

IX. Konstruktionsänderung

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet,  derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

X.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere ist  die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG -,, Wiener Kaufrecht ") ausgeschlossen. 

2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel-und/oder Scheckprozesses ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und der Gerichtsstand ist das Amtsgericht/Landesgericht Ulm, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches  Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

 

XI . Teilnahme am Schlichtungsverfahren

Das Unternehmen ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbelegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

 

 

Haben Sie Fragen?
Rufen Sie uns einfach an:
+49 (0)7331 3058-0